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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Produkte und Dienstleistungen
der WTT CampusONE GmbH


Stand: 25.Mai 2018

§1 Geltungsbereich und Leistungen

(1) In allen Vertragsbeziehungen, in denen die WTT CampusONE GmbH (nachfolgend „WTT CampusONE“ genannt) Leistungen erbringt, gelten ausschließlich die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende AGB des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn WTT CampusONE Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichende Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

 

(2) Leistungen gemäß Abs. 1 sind insbesondere, aber nicht abschließend:
a. Interaktionsplattformen zur Steuerung von Ressourcen, zum Austausch von Informationen sowie zur Interaktion zwischen Mitarbeitern und Dienstleistern. Einzelne Toolmodule können nach Bedarf zusammengestellt werden.
b. Lernplattformen zum Managen von Bildungshistorien und Trainingsständen bei Nutzern/Mitarbeitern und interaktive eTrainings, u.a. aus den Bereichen Energie, Vertrieb/Marketing, Organisation/Personal sowie gesetzliche verpflichtende Themen (z.B. Arbeitssicherheit). Die Nutzung der Standard eTrainings ist möglich durch den Erwerb von Einzellizenzen oder über eine sogenannte Flat-Rate, d.h. der Kunde erhält gegen Zahlung einer Pauschale Zugriff auf alle verfügbaren eTrainings von WTT CampusONE.
c. Individuell bzw. teilindividuell für den Kunden erstellte eTrainings und Smart Videos zur anschaulichen Schulung bzw. Darstellung kundenspezifischer Themen.
d. Weitere Dienst- und Serviceleistungen, beispielsweise Entwicklungs-, Beratungs-, Anpassungs- oder Schulungsleistungen.

 

(3) Die AGB von WTT CampusONE gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 310 BGB, nicht gegenüber Verbrauchern.

 

§ 2 Vertragsabschluss und Leistungsbeginn

(1) Von WTT CampusONE für den Kunden vorvertraglich erbrachte Leistungen (z.B. Konzeptvorschläge, Testzugänge, Testprogramme) sind geistiges Eigentum von WTT CampusONE. Sie dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Testzugänge werden für eine bestimmte E-Mail-Adresse eingerichtet und dürfen ausschließlich vom Nutzer dieser E-Mail-Adresse genutzt werden für den vereinbarten Testzeitraum. Eine Weitergabe der Daten des Testzugangs ist nicht erlaubt. Wird nach Ablauf des Testzeitraums kein Vertrag zwischen WTT CampusONE und dem Kunden geschlossen, wird der Testzugang unverzüglich durch WTT CampusONE gelöscht.

 

(2) Für verbindliche Angebote von WTT CampusONE an den Kunden gilt eine Bindefrist von vier Wochen ab Angebotserstellung, es sei denn, es wird explizit eine andere Bindefrist vereinbart.

 

(3) Ein Vertrag kommt durch die Bestätigung des verbindlichen Angebots von WTT CampusONE seitens des Kunden zustande. Vorher abgegebene Kostenvoranschläge oder Preisinformationen durch WTT CampusONE sind freibleibende Einladungen zum Vertragsabschluss, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist.

 

(4) Die Freischaltung der Nutzer erfolgt unverzüglich nach Eingang der Nutzerliste bei WTT CampusONE, es sei denn, der Kunde definiert explizit einen anderen Termin. Zugänge werden für eine bestimmte E-Mail-Adresse eingerichtet und dürfen ausschließlich vom Nutzer dieser E-Mail-Adresse genutzt werden für den vereinbarten Zeitraum. Eine Weitergabe der Daten des Zugangs ist nicht erlaubt.

 

§ 3 Termine und Lieferverzögerungen

(1) Termine und Fristen sind unverbindliche Angaben, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Bei individuell für den Kunden erbrachten Leistungen beginnt WTT CampusONE mit der Konzeption des Projekt-Zeitraumes (Start und Ende) nach Erhalt der Beauftragung durch den Kunden. Erst nach Abnahme der Konzeption erfolgt die Konkretisierung (Feinplanung) durch WTT CampusONE.

 

(2) Die vereinbarten Termine und Fristen verschieben bzw. verlängern sich, wenn der Kunde eine Mitwirkungsleistung oder notwendige Information nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn höhere Gewalt oder andere nicht durch WTT CampusONE verschuldete Umstände vorliegen, die WTT CampusONE in der Leistungserbringung behindern. Die Termine und Fristen verschieben bzw. verlängern sich um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit nach Ende der Behinderung. WTT CampusONE wird den Kunden über Behinderungen bei der Leistungserbringung unverzüglich informieren.

 

(3) In Fällen, in denen WTT CampusONE den Verzug verschuldet hat, ist der Kunde berechtigt, eine Verzugsentschädigung von 0,5 % des Wertes der verzögerten Lieferung/Leistung je vollendeten Monats des Verzugs, maximal insgesamt 5 % des Wertes der verzögerten Teile der Lieferung/Leistung zu fordern. Die Verzugsentschädigung wird auf einen möglichen Schadensersatzanspruch des Kunden angerechnet. Der Kunde ist außerdem zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist. Das Rücktrittsrecht ist auf die noch nicht erbrachten Leistungen beschränkt, es sei denn, die bereits erbrachten Teilleistungen sind für den Kunden nicht verwendbar.

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung für die Leistungen von WTT CampusONE wird im ver-bindlichen Angebot von WTT CampusONE an den Kunden ausgewiesen. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

(2) Bei Interaktionsplattformen, individualisierten Lernplattformen sowie individualisierten eTrainings sind 30 % des Preises bei Beauftragung als Vorkasse und 70 % nach Fertigstellung der Leistung fällig. Ab dem Fertigstellungstermin hat der Kunde an WTT CampusONE für die Dauer der Vertragslaufzeit eine Jahresgebühr für die von ihm genutzten Lizenzen zu bezahlen.

 

(3) Standardisierte Lernplattformen und Standard-eTrainings sind von der Regelung in § 4 Abs. 2 ausgenommen. Das Nutzungsentgelt wird einmal jährlich im Voraus abgerechnet für die Dauer der Nutzung. Die erste Rechnung über das Nutzungsentgelt erfolgt nach Freischaltung der Nutzerliste, spätestens jedoch vier Wochen nach Beauftragung durch den Kunden.

 

(4) Beratungsleistungen, Schulungen oder Workshops werden tageweise pauschal zzgl. der Reisekosten berechnet zu den im verbindlichen Angebot genannten Sätzen. Diese Leistungen werden dem Kunden nach Abschluss der Schulung bzw. des Workshops in Rechnung gestellt.
Bei einer Absage einer In-House-Veranstaltung beim Kunden durch WTT CampusONE aus einem wichtigen Grund (z. B. Krankheit des Schulungsleiters, höhere Gewalt) besteht kein Anspruch des Kunden auf Ersatz von Kosten, die bereits im Rahmen der Vorbereitung angefallen sind. Bei einer Absage einer In-House-Veranstaltung durch den Kunden ist dieser verpflichtet, alle Kosten, die WTT CampusONE bereits entstanden sind, zu ersetzen. Dazu gehören auch Stornierungsgebühren für bereits gebuchte Reisen.

 

(5) Smart Videos werden nach individuellem Aufwand produziert und berechnet. Die Kosten werden dem Kunden nach Beauftragung in Rechnung gestellt. Sofern durch Änderungswünsche des Kunden zusätzliche Leistungen erforderlich sein sollten, wird WTT CampusONE diese zusätzlichen Leistungen nach Beauftragung durch den Kunden erbringen und abrechnen.

 

(6) WTT CampusONE wird ihre Leistungen in Rechnung stellen, die Zahlungsfrist beträgt 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Kunde ohne Mahnung in Zahlungsverzug.

 

(7) Wenn sich ein Kunde bei der Beauftragung von Interaktionsplattformen, Lernplattformen und eTrainings mehr als 30 Kalendertage im Zahlungsverzug befindet, behält sich WTT CampusONE das Recht vor, diesem gegenüber keine weiteren Leistungen zu erbringen und die Nutzer des Kunden für die eTrainings zu sperren.

 

(8) Der Kunde darf mit Gegenforderungen gegenüber WTT CampusONE nur dann aufrechnen, wenn seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 5 Rechte Dritter

(1) Der Kunde sichert zu, dass alle an WTT CampusONE übermittelten Materialien (z.B. Fotos, Videos, Texte) zur Einbindung in Trainings, Smart Videos oder Plattformen keine Rechte Dritter, insbesondere Urheber- und Markenrechte, verletzen und der Kunde zur Übermittlung an WTT CampusONE berechtigt ist. Der Kunde stellt diesbezüglich WTT CampusONE von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Rechtsverletzung durch die vom Kunden übermittelten Materialien beruhen.

 

(2) Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegen den Kunden wegen der Nutzung der Vertragsprodukte geltend, wird der Kunde WTT CampusONE unverzüglich unterrichten und WTT CampusONE soweit wie möglich die Verteidigung dieser Ansprüche überlassen. Dabei wird der Kunde WTT CampusONE jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Kunde WTT CampusONE sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und die eventuelle Bearbeitung der Produkte möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen.

 

(3) Werden durch eine Leistung von WTT CampusONE Rechte Dritter verletzt, wird WTT CampusONE nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
a. dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
b. die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder
c. die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen,
wenn WTT CampusONE keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.

 

§ 6 Rechte und Nutzungsrechte

(1) Alle Vertragsprodukte gemäß Ziffer 1 sind Eigentum von WTT CampusONE und als solche urheberrechtlich geschützt. WTT CampusONE räumt dem Kunden ein einfaches (nicht ausschließliches), nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes Recht ein, die Vertragsprodukte zu nutzen. Die Lizenzen werden einmalig und personengebunden vergeben. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Format die Vertragsprodukte dem Kunden übergeben werden. Der Kunde wird WTT CampusONE eine Nutzerliste übergeben, nur die darin aufgelisteten Nutzer erhalten Zugangsdaten für die Vertragsprodukte. Ausgenommen hiervon sind Produkte, für die dies ausdrücklich individualvertraglich geregelt wird.

 

(2) Der Kunde hat WTT CampusONE bei Zugriff Dritter auf die Vertragsprodukte sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte von WTT CampusONE zu unterrichten.

 

(3) WTT CampusONE räumt dem Kunden keine weitergehenden Rechte an Software ein, die von Dritten (Betriebssysteme, BIOS, Datenbanken etc.) hergestellt wird, als zur Nutzung der Leistungen von WTT CampusONE erforderlich ist.

 

(4) Alle Rechte an Entwürfen, Planungsunterlagen u. ä. der Vertragsprodukte verbleiben vollumfänglich bei WTT CampusONE, eine Übertragung von Rechten an den Kunden findet nicht statt. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt.

 

(5) Der Kunde hat keine Rechte an dem Quellcode für die Vertragsprodukte.

 

(6) Dem Kunden ist es ferner untersagt, die Vertragsprodukte im Rahmen einer IT-Dienstleistung für Dritte oder in einem Rechenzentrum, auf das Dritte Zugriff haben, einzusetzen. Der Kunde darf den Gebrauch der lizenzierten Software (im Ganzen oder in Teilen) durch andere als die Mitarbeiter bzw. Dienstleister und Partner des Kunden nicht zulassen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertragsprodukte an Dritte zu vertreiben, zu vermieten oder sie in sonstiger Weise Dritten zu überlassen oder zugänglich zu machen. Jede gewerbliche oder sonstige Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von WTT CampusONE.

 

(7) Bei einem Rechtsverstoß des Kunden ist WTT CampusONE berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Fall endet das Nutzungsrecht des Kunden mit dem Wirksamwerden der Kündigung. Der Kunde ist verpflichtet, WTT CampusONE den durch den Rechtsverstoß entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

(8) WTT CampusONE ist berechtigt, das Projekt sowie die Marke und die geschäftliche Bezeichnung des Kunden zu Referenz- und Marketingzwecken im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf der eigenen Internetseite, während und auch nach Ablauf des Vertrages zu nutzen, solange der Kunde der Benutzung nicht widerspricht. Der Widerspruch ist schriftlich an WTT CampusONE GmbH, Königsallee 37, 71638 Ludwigsburg oder in Textform an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. zu richten.

 

§ 7 Voraussetzungen für den Einsatz der Lösungen von WTT CampusONE

Der Kunde stellt die für den Einsatz der Software von WTT CampusONE benötigte Hard- und Basissoftware sowie das notwendige Netzwerk gemäß den mit dem verbindlichen Angebot übermittelten Systemvoraussetzungen zur Verfügung. Weitere Spezifikationen werden in einem ersten Auftragsklärungsgespräch festgelegt.

 

§ 8 Abnahme von individuellen Leistungen

(1) Der Kunde ist verpflichtet, bei individuellen Leistungen mit WTT CampusONE eine Abnahme durchzuführen.

 

(2) Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald WTT CampusONE die vertraglichen Leistungen zugänglich gemacht und seine Abnahmebereitschaft erklärt hat. Das gilt auch es für Teile der Vertragsprodukte, sofern einzelne Leistungen für sich selbst abnahmefähig sind. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde zwei Wochen nach der Anzeige der Abnahmebereitschaft keine Mängel angezeigt hat.

 

(3) Die Abnahme der Leistungen erfolgt in dem in der Konzeption (z.B. Pflichtenheft oder Drehbuch) dokumentierten Umfang. Eventuell auftretende Mängel werden über ein Protokoll verwaltet und in zwei Fehlerkategorien unterteilt. Die Zuordnung der Mängel zu den Fehlerkategorien wird gemeinsam durch WTT CampusONE und den Kunden vorgenommen:
a. Fehlerkategorie 1: Die Nutzung des Produkts ist möglich, da nur kleinere, unwesentliche Mängel vorliegen, die keine Auswirkung auf die Nutzbarkeit und Funktionalität haben, oder die Nutzung des Produkts ist mit Hilfe organisatorischer und wirtschaftlich vertretbarer Mittel möglich.
b. Fehlerkategorie 2: Die Nutzung der Software ist wegen betriebsbehindernder bzw. betriebsverhindernder Mängel, auch mit Hilfe organisatorischer und wirtschaftlich vertretbarer Mittel, nicht möglich. Treten während der Abnahmeprüfung keine Mängel der Fehlerkategorie 2 auf, so erklärt der Kunde anschließend die Abnahme unverzüglich schriftlich in Form eines Abnahmeprotokolls.

 

(4) Die Abnahme kann nur bei Vorliegen eines Fehlers der Kategorie 2, nicht jedoch bei sonstigen Mängeln, verweigert werden. Ist die Abnahme aufgrund von Mängeln gemäß Absatz (3) Fehlerkategorie 2 verweigert worden, so beginnt die Abnahmeprüfung nach Behebung des aufgetretenen Mangels erneut durch Mitteilung der Abnahmefähigkeit durch WTT CampusONE.

 

§ 9 Gewährleistung

(1) WTT CampusONE leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen von WTT CampusONE von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 11 ergänzend.

 

(2) Für Verletzungen von Rechten Dritter durch ihre Leistung haftet WTT CampusONE nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere in der vertraglich vereinbarten, sonst in der vorgesehenen Einsatzumgebung unverändert eingesetzt wird. WTT CampusONE haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung.

 

(3) Die Verjährungsfrist für alle Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 479 BGB bleiben unberührt. Die Bearbeitung einer Mängelanzeige des Kunden durch WTT CampusONE führt nur dann zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.

 

(4) WTT CampusONE kann vom Kunden die Vergütung ihres Aufwands verlangen, wenn und soweit
a. sie aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder
b. eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist, oder
c. zusätzlicher Aufwand anfällt wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden.

 

§ 10 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Zugang der Beauftragung bei WTT CampusONE. Die Vertragslaufzeit ist vom technisch-funktionalen Start unabhängig.

 

(2) Für eTrainings und Lernplattformen beträgt die Vertragslaufzeit mindestens 12 Monate, die tatsächliche Laufzeit wird im verbindlichen Angebot festgelegt. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht von einem Vertragspartner mit einer Frist von einem Kalendermonat zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird.

 

(3) Für Interaktionsplattformen beträgt die Vertragslaufzeit mindestens 36 Monate, die tatsächliche Laufzeit wird im verbindlichen Angebot festgelegt. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht von einem Vertragspartner jeweils mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird.

 

(4) Das Recht der Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

(5) Die Kündigung bedarf stets der Schriftform.

 

§ 11 Haftung

(1) WTT CampusONE haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen, ebenso bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung von Leben, Gesundheit oder des Körpers.

 

(2) Bei fahrlässig verursachten Sach- oder Vermögensschäden haftet WTT CampusONE nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf deren Erfüllung die Vertragsparteien vertrauen dürfen. Bei der Verletzung solcher Pflichten sowie bei Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von WTT CampusONE auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrages typischerweise gerechnet werden muss.

 

(3) Eine weitergehende Haftung von WTT CampusONE ist ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung oder für die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

 

(4) Soweit die Haftung von WTT CampusONE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von WTT CampusONE.

 

§ 12 Geheimhaltung

(1) Die Parteien sind verpflichtet, alle Daten, Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag oder der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen bekannt werden und die von der jeweils anderen Partei als vertraulich bezeichnet worden sind oder an denen die überlassende Partei erkennbar ein Geheimhaltungsinteresse hat, vertraulich zu behandeln. Jede Partei steht dafür ein, dass ihre Mitarbeiter und andere Erfüllungsgehilfen die vorstehend vereinbarten Pflichten erfüllen.

 

(2) Die vorstehende Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für solche Kenntnisse, Daten, Informationen und Unterlagen, die nachweislich
a. schon öffentlich oder der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei bekannt waren, bevor sie der verpflichteten Partei von der überlassenden Partei überlassen wurden;
b. ohne Mitwirkung oder Verschulden der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei öffentlich bekannt werden, nachdem die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei von ihnen Kenntnis erlangt hat;
c. der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem Dritten ohne Verletzung von Geheimhaltungspflichten bekannt gemacht werden;
d. von der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei eigenständig und ohne Verwendung der der Geheimhaltung unterliegenden Kenntnisse, Daten, Informationen und Unterlagen entwickelt wurden;
e. aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, einer Gerichtsentscheidung oder der Anordnung einer Behörde oder einer Aufsichtsstelle offen zu legen sind.

 

Die Partei, die sich auf das Vorliegen einer der vorgenannten Ausnahmen beruft, trägt die Beweislast für das Vorliegen der jeweiligen Ausnahme.

 

(3) Die Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Vertragszweck beschränkt.

 

§ 13 Datenschutz

(1) WTT CampusONE erhebt Namen und E-Mail-Adresse des Nutzers, der ein Mitarbeiter des Kunden ist, um für diesen einen personenbezogenen Zugang zu dem jeweiligen Schulungsmodul einzurichten. Der Lernfortschritt eines Nutzers im jeweiligen Schulungsmodul wird als Prozentangabe abgespeichert. Außerdem wird das Datum gespeichert, an dem ein Nutzer einen Selbsttest absolviert hat.

 

(2) WTT CampusONE wird den Account des Kunden und die Daten der zum Kunden gehörenden Nutzer nach Vertragsende löschen.

 

(3) Die Vertragspartner werden eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 EU-DSGVO schließen.

 

§ 14 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von WTT CampusONE in Ludwigsburg.

 

(2) Für den Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

 

(3) Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag wird Ludwigsburg vereinbart.

 

§ 15 Salvatorische Klausel, Schriftformklausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ungültig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit des restlichen Vertrags. Ungültige Bestimmungen des Vertrags sind durch solche zu ersetzen, die dem Vertragswillen der Parteien in wirtschaftlicher Hinsicht am ehesten entsprechen. Dasselbe gilt für den Fall einer Regelungslücke.

 

(2) Änderungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform nach § 126 BGB oder der elektronischen Form mit qualifizierter elektronischer Signatur § 126 (a) BGB. Das gilt auch für das Abbedingen der Schriftform bzw. der elektronischen Form. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.