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Stand: 1. März 2025

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") finden Anwendung auf die zwischen Ihnen als Kunde (nachfolgend „Kunde“) und der WTT CampusONE GmbH, Königsallee 37, 71638 Ludwigsburg (nachfolgend „WTT CampusONE“) geschlossenen Verträge.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn WTT CampusONE hat deren Geltung ausdrücklich zugestimmt oder sich im Rahmen einer Ausschreibung mit deren vorrangigen Geltung einverstanden erklärt. Diese AGB gelten auch dann, wenn WTT CampusONE eine Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.3 Diese AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist

2. Vertragsgegenstände
2.1 Inhalt und Umfang der von WTT CampusONE geschuldeten Leistungen ergeben sich abschließend aus dem Auftrag, den darin in Bezug genommen weiteren Unterlagen (z. B. Leistungs- und Funktionsbeschreibungen, Pflichtenhefte, Zeitplanungen usw.) und, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, diesen AGB.
2.2 Soweit der Auftrag bzw. die darin in Bezug genommenen weiteren Unterlagen (nachfolgend zusammenfassend auch „Vertragsunterlagen“)
- die Bereitstellung des Lernmanagementsystems eCampus und/oder des WTT CampusONE eTraining-Portfolios von WTT CampusONE zum Zugriff über eine Internetverbindung als Software as a Service (Saas) (im Folgenden zusammen „SaaS-Vertragsgegenstände“) beinhalten, ist Gegenstand des Vertrages insoweit die den speziellen Regelungen in Abschnitt II. sowie den gemeinsamen Regelungen in Abschnitt V. folgende entgeltliche und zeitlich begrenzte Gewährung der Nutzung der SaaS-Vertragsgegenstände;
- die Bereitstellung von E-Learning-Standardformaten (bspw. SCORM, xAPI und vergleichbare Formate, aber auch Videos im mp4-Format, im Folgenden „E-Learning-Standardformate“) beinhalten, ist Gegenstand des Vertrages insoweit die den speziellen Regelungen in Abschnitt III. sowie den gemeinsamen Regelungen in Abschnitt V. folgende entgeltliche und zeitlich begrenzte Gewährung der Nutzung der E-Learning-Standardformate;
- die Erstellung von Individualproduktionen durch WTT CampusONE (z. B. die Entwicklung von eTrainings nach Kundenanforderungen) (im Folgenden „Individualproduktionen“) beinhalten, ist Gegenstand des Vertrags insoweit die den speziellen Regelungen in Abschnitt IV. sowie den gemeinsamen Regelungen in Abschnitt V. folgende entgeltliche Werkleistung.
2.3 Die vorstehenden Regelungen der Ziff. 2.2 gelten – ebenso wie die übrigen AGB – nicht, soweit in den Vertragsunterlagen ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

II. Besondere Bestimmungen für SaaS-Vertragsgegenstände

3. Bereitstellung der SaaS-Vertragsgegenstände
3.1 WTT CampusONE bietet dem Kunden SaaS-Vertragsgegenstände in verschiedenen Tarifkonfigurationen. Inhalt und Umfang der in den unterschiedlichen Tarifkonfigurationen von WTT CampusONE zu erbringenden Leistungen, der konkrete Nutzungs- und Funktionsumfang der SaaS-Vertragsgegenstände (insb. des Lernmanagementsystems eCampus und des WTT CampusONE eTraining-Portfolios) sowie die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für deren Nutzung ergeben sich abschließend aus dem jeweiligen Auftrag und den darin in Bezug genommenen weiteren Vertragsunterlagen (z. B. Leistungs- und Funktionsbeschreibungen).
3.2 WTT CampusONE hält ab dem in den Vertragsunterlagen vereinbarten Lizenzbeginn die SaaS-Vertragsgegenstände auf einer zentralen Datenverarbeitungsanlage oder mehreren Datenverarbeitungsanlagen (im Folgenden, auch bei Mehrzahl, „Server“ genannt) in der jeweils aktuellen Version zur Nutzung nach Maßgabe dieser AGB bereit. Eine physische Überlassung der SaaS-Vertragsgegenstände an den Kunden erfolgt nicht.

3.3 WTT CampusONE ist berechtigt, die SaaS-Vertragsgegenstände laufend weiterzuentwickeln. Die Weiterentwicklung der SaaS-Vertragsgegenstände kann zu einer Erweiterung und/oder Änderung der SaaS-Vertragsgegenstände führen mit der Folge, dass neue Funktionalitäten und/oder Inhalte (bspw. neue Funktionalitäten des Lernmanagementsystems eCampus und/oder neue eTrainings innerhalb des WTT CampusONE eTraining-Portfolios) zur Verfügung stehen, bestehende Funktionalitäten im Ablauf und/oder der Benutzerführung optimiert oder die Datenverwaltung an den Stand der Technik angepasst wird. Soweit im Einzelfall sowie in den nachstehenden AGB nichts anderes vereinbart, besteht eine Pflicht zur Änderung, Anpassung oder Weiterentwicklung der SaaS-Vertragsgegenstände nur dann, wenn eine solche Änderung, Anpassung oder Weiterentwicklung zur Instandhaltung der SaaS-Vertragsgegenstände nach dem Stand der Technik erforderlich ist.


3.4 Ab Laufzeitbeginn hält WTT CampusONE auf dem Server für die vom Kunden durch Nutzung der SaaS-Vertragsgegenstände erzeugten und die zur Nutzung der SaaS-Vertragsgegenstände erforderlichen Daten (nachfolgend „Anwendungsdaten“) ausreichend Speicherplatz bereit. Soweit es die SaaS-Vertragsgegenstände ermöglichen, Daten auf die Server von WTT CampusONE hochzuladen und dort zu speichern (z. B. Hochladen von vom Kunden extern zugekauften eTrainings innerhalb des Lernmanagementsystems eCampus), welche nicht originär durch die SaaS-Vertragsgegenstände erzeugt wurden (nachfolgend „hochgeladene Daten“), gilt Ziff. 3.4 Satz 1 entsprechend. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Vertragsunterlagen.


3.5 Übergabepunkt für die SaaS-Vertragsgegenstände, die Anwendungsdaten und die hochgeladenen Daten ist der Routerausgang des Servers. Für die Internetverbindung zwischen dem Kunden und WTT CampusONE bis zum Übergabepunkt und die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Kunden ist WTT CampusONE nicht verantwortlich.

4. Besondere Bestimmungen für die Bereitstellung des Lernmanagementsystems eCampus
4.1 Sofern im Einzelfall ausdrücklich vereinbart, übernimmt WTT CampusONE den Aufbau sowie die Implementierung der Lernmanagementsystems eCampus (bspw. Branding, Backend-Konfiguration, Administrationsschulung, Go-Live); Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den jeweiligen Vertragsunterlagen.


4.2 WTT CampusONE stellt dem Kunden innerhalb des Lernmanagementsystems eCampus ein digitales Handbuch (Campus-Wiki) in deutscher Sprache zur Verfügung. Soweit eine vertragsgemäße Aktualisierung des Lernmanagementsystems eCampus erfolgt, wird das digitale Handbuch entsprechend angepasst. Der Kunde ist berechtigt, das digitale Handbuch unter Aufrechterhaltung vorhandener Schutzrechtsvermerke zu speichern, auszudrucken und für Zwecke des Vertrages in angemessener Anzahl zu vervielfältigen. Im Übrigen gelten die unter Ziff. 7 für die SaaS-Vertragsgegenstände vereinbarten Nutzungsbeschränkungen für das digitale Handbuch entsprechend.

5. Technische Verfügbarkeit der SaaS-Vertragsgegenstände; Zugriff auf Anwendungsdaten; Wartungsarbeiten
5.1 Sofern in den Vertragsunterlagen nichts anderes vereinbart, schuldet WTT CampusONE eine branchenübliche Verfügbarkeit von 95 % im Jahresmittel der SaaS-Vertragsgegenstände, der Anwendungsdaten und der hochgeladenen Daten am Übergabepunkt. Verfügbarkeit nach Satz 1 ist die technische Nutzbarkeit der SaaS-Vertragsgegenstände, der Anwendungsdaten und der hochgeladenen Daten am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden.


5.2 Zur verfügbaren Nutzung (Verfügbarkeit im Sinne von Ziff. 5.1 gilt als gegeben) zählen auch die Zeiträume während
5.2.1 Störungen in oder aufgrund des Zustandes von nicht von WTT CampusONE oder ihren Erfüllungsgehilfen bereitzustellenden Teilen der für die Ausführung der SaaS-Vertragsgegenstände erforderlichen technischen Infrastruktur;
5.2.2 sonstiger Ausfälle, die WTT CampusONE nicht zu vertreten hat, insbesondere während Ausfällen, die
- durch eingehende IT-Angriffe verursacht wurden. Dies gilt nicht, wenn die von WTT CampusONE gegen solche Angriffe zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zum Zeitpunkt des IT-Angriffs nicht dem Stand der Technik entsprochen haben;
- durch unsachgemäße Benutzung von Soft- oder Hardware seitens des Kunden entstanden sind.
5.2.3 einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch;
5.2.4 planmäßigen Ausfallzeiten gemäß Ziff. 5.3;
5.2.5 unvorhergesehen erforderlichen Wartungsarbeiten, die zu Ausfallzeiten führen, aufgrund ihrer Dringlichkeit aber nicht zuvor gemäß Ziff. 5.3 angekündigt werden können. Dies gilt nicht, wenn die Wartungsarbeiten aufgrund eines von WTT CampusONE zu vertretenden Umstandes erforderlich geworden sind.
5.3 Planmäßige Ausfallzeiten sind Zeiten vorübergehender Nichtverfügbarkeit von SaaS-Vertragsgegenständen, Anwendungsdaten und hochgeladenen Daten, die
5.3.1 erforderlich sind, um Versionsupdates einzuspielen oder sonstige Wartungsarbeiten vorzunehmen,
5.3.2 dem Kunden mindestens drei Tage im Voraus per E-Mail angekündigt werden,
5.3.3 zu einer Nichtverfügbarkeit von maximal 180 Minuten führen, und
5.3.4 in der monatlichen Summe zu einer Nichtverfügbarkeit von maximal 720 Minuten führen.
5.4 Wartungsarbeiten können sowohl an Werktagen als auch sonn- und feiertags im Zeitfenster von 0 Uhr bis 24 Uhr stattfinden.

6. Speicherplatz für Anwendungsdaten und hochgeladene Daten; Freistellung
6.1 Die Leistungspflichten von WTT CampusONE bzgl. des Speicherplatzes beschränken sich auf die Bereitstellung des Speicherplatzes zur vertragsgemäßen Nutzung durch den Kunden und das Sichern der Anwendungsdaten und hochgeladenen Daten. WTT CampusONE verpflichtet sich, geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Kunden zu treffen. Zu diesem Zweck nimmt WTT CampusONE täglich Backups vor. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Vertragsunterlagen. Darüber hinaus treffen WTT CampusONE keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten.


6.2 Der Kunde verpflichtet sich, auf dem bereitgestellten Speicherplatz nur solche Daten und Inhalte zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung im Lernmanagementsystem eCampus bzw. auf dem Server von WTT CampusONE nicht gegen geltendes Recht, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verstößt. Der Kunde stellt WTT CampusONE auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund eines Verstoßes des Kunden gegen Satz 1 gegen WTT CampusONE geltend machen. Der Kunde wird WTT CampusONE in den Fällen des Satz 2 zudem die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung ersetzen.


6.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, den von WTT CampusONE bereitgestellten Speicherplatz Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.

 

7. Nutzungsrechte an SaaS-Vertragsgegenständen; Vertragsstrafe
7.1 WTT CampusONE räumt dem Kunden ein einfaches, zeitlich auf die Vertragslaufzeit begrenztes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den SaaS-Vertragsgegenständen nach Maßgabe der Regelungen in den Vertragsunterlagen und (ergänzend) in dieser Ziff. 7 ein.


7.2 Das Nutzungsrecht nach der vorstehenden Ziff. 7.1 darf von maximal der Anzahl natürlicher Personen ausgeübt werden, für die der Kunde eine Lizenz erworben hat. Lizenzen werden einmalig und personengebunden vergeben (Named-User-Lizenzen). Der Kunde bezeichnet gegenüber WTT CampusONE diejenigen Nutzer, die zur Nutzung der SaaS-Vertragsgegenstände ausschließlich zu internen geschäftlichen Zwecken des Kunden berechtigt sind (nachstehend der „Autorisierte Nutzer“). Nur die Autorisierten Nutzer erhalten speziell für sie eingerichtete Zugangsdaten zu den SaaS-Vertragsgegenständen; eine Übertragung einer Named-User Lizenz auf andere Nutzer ist nicht möglich.


7.3 Der Kunde hat die Möglichkeit, Named-User-Lizenzen in Form von beschränkten Lizenzen oder Flatrate-Lizenzen zu erwerben. Im Falle einer Flatrate-Lizenz erhält der Autorisierte Nutzer Zugriff auf sämtliche innerhalb des WTT CampusONE eTraining-Portfolios verfügbaren Inhalte; im Falle einer beschränkten Lizenz ist der Zugriff des Autorisierten Nutzers auf ausgewählte eTrainings aus dem WTT CampusONE eTraining-Portfolio beschränkt. Anzahl sowie Art und Umfang der im Einzelfall vom Kunden gewählten Lizenzen ergeben sich aus dem Auftrag und den darin in Bezug genommenen Vertragsunterlagen.


7.4 Der Kunde darf die SaaS-Vertragsgegenstände Dritten nur insoweit zugänglich machen, wie die vertragsgemäße Nutzung der SaaS-Vertragsgegenstände eine Zugangseröffnung erforderlich macht. Eine über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehende Zugangseröffnung, insbesondere durch Veräußern, Verschenken, Verleihen, Vermieten, öffentliche Wiedergabe oder Unterlizenzierung der SaaS-Vertragsgegenstände, ist dem Kunden nicht gestattet. § 69d UrhG bleibt unberührt.


7.5 Der Kunde darf die SaaS-Vertragsgegenstände nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle abzuwickeln. Insbesondere (i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte, (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der SaaS-Vertragsgegenstände (z. B. als Application Service Providing) für Dritte oder (iii) die Nutzung der SaaS-Vertragsgegenstände zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch WTT CampusONE erlaubt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die SaaS-Vertragsgegenstände an Dritte zu vertreiben, zu vermieten oder sie in sonstiger Weise Dritten zu überlassen oder zugänglich zu machen. Jede gewerbliche oder sonstige Nutzung, die über die internen geschäftlichen Zwecke des Kunden hinausgeht, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von WTT CampusONE.


7.6 Verletzt der Kunde eine der Regelungen in Ziff. 7.1 bis Ziffer 7.5 aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann WTT CampusONE nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden den Zugriff des Kunden auf die SaaS-Vertragsgegenstände, die Anwendungsdaten und/oder die hochgeladenen Daten sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann.


7.7 Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der SaaS-Vertragsgegenstände durch nicht berechtigte Dritte schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils eine angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe von WTT CampusONE im billigen Ermessen bestimmt und im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft wird, zu bezahlen. Mit der Geltendmachung oder Entrichtung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung oder eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadensersatzes gegenüber dem Kunden durch WTT CampusONE nicht ausgeschlossen. Eine verwirkte und bezahlte Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schadensersatz vollumfänglich angerechnet. Weitergehende Rechte von WTT CampusONE bleiben unberührt.


8. Aktualität der Inhalte des eTraining-Portfolios
8.1 Die innerhalb des eTraining-Portfolios bereitgestellten eTrainings und Inhalte werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Eine Pflicht zur Anpassung oder Aktualisierung der eTrainings besteht jedoch grundsätzlich nicht. Insbesondere bei sich laufend ändernden Themengebieten, wie z. B. im Bereich Recht, Datenschutz oder Compliance, ist WTT CampusONE nicht zu einer sofortigen Aktualisierung der bereitgestellten Materialien verpflichtet. WTT CampusOne übernimmt keine Gewähr dafür, dass innerhalb des eTraining-Portfolios veröffentlichte Inhalte jederzeit vollständig, korrekt oder aktuell sind.


8.2 Die eTrainings stellen keine rechtliche Beratung dar und ersetzen nicht die gegebenenfalls notwendige individuelle Beratung durch einen qualifizierten Anwalt. Insbesondere bei rechtlichen Fragestellungen, die eine konkrete rechtliche Einschätzung oder Handlungsanweisung erfordern, liegt es in der Verantwortung des Kunden, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Für rechtliche, steuerliche oder andere spezialisierte Beratungsbedarfe wird ausdrücklich empfohlen, sich an einen Fachanwalt oder eine andere qualifizierte Beratungsstelle zu wenden.

 

9. Sach- und Rechtsmängel; Haftung für anfängliche Mängel und Rechte Dritter; sonstige Leistungsstörungen
9.1 Der Kunde hat WTT CampusONE Mängel der SaaS-Vertragsgegenstände unverzüglich anzuzeigen.
9.2 Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit den SaaS-Vertragsgegenständen stehen.


9.3 Für Mängel der SaaS-Vertragsgegenstände, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, haftet WTT CampusONE nur, wenn WTT CampusONE diese Mängel zu vertreten hat.


9.4 Eine Kündigung des Vertrages gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn WTT CampusONE ausreichend Zeit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von WTT CampusONE ernsthaft und endgültig verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird oder sie dem Kunden aus anderen Gründen unzumutbar ist.


9.5 Der Kunde kann bei Mängeln der SaaS-Vertragsgegenstände die laufende Mietzahlung nicht mindern. Ein eventuell bestehendes Recht des Kunden zur Rückforderung unter Vorbehalt gezahlter Mieten bleibt unberührt.


9.6 Eine Kündigung wegen einer nur unerheblichen Hinderung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist ausgeschlossen.


9.7 WTT CampusONE haftet nicht für eine Verletzung der Rechte Dritter durch den Kunden, sofern und soweit sich diese Verletzung aus einer Überschreitung der nach dem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte ergibt. In diesem Fall stellt der Kunde WTT CampusONE auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Der Kunde wird WTT CampusONE in den Fällen des Satz 2 zudem die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung ersetzen.


9.8 Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann der Kunde im Übrigen nur nach Maßgabe von Ziff. 21 verlangen.

 

10. Service- und Support-Leistungen
10.1 WTT CampusONE unterstützt den Kunden bei Fehlern und Fragen rund um die SaaS-Vertragsgegenstände durch die Bereitstellung eines Kundenbetreuer-Teams (die „Regelbetreuung“), soweit nicht in den Vertragsunterlagen ausdrücklich ein bestimmter Support-Umfang geregelt ist. Das Kundenbetreuer-Team steht dem Kunden beratend zur Seite, ausführende Tätigkeiten sind mangels anderweitiger Vereinbarung nicht Vertragsgegenstand.
10.2 Mangels anderweitiger Vereinbarung wird die Regelbetreuung gegenüber dem Kunden während der Betriebszeiten von WTT CampusONE Montag–Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Baden-Württemberg, Deutschland, von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit erbracht.
10.3 Über die in Ziff. 10.1 beschriebene Regelbetreuung hinausgehende Service- und Support-Leistungen müssen, soweit sie nicht in den Vertragsunterlagen explizit vereinbart sind, gesondert und ausdrücklich vereinbart werden. Ist eine Vergütung im individuellen Auftrag nicht ausdrücklich vereinbart, werden solche weiteren Leistungen gegen Erstattung des nachgewiesenen Aufwandes zu den bei WTT CampusONE im Zeitpunkt der Beauftragung allgemein geltenden Preisen erbracht.

 

11. Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden in Verbindung mit den SaaS-Vertragsgegenständen; Umgang mit SaaS-Vertragsgegenständen nach Vertragsbeendigung


11.1 Die Einrichtung einer Internetverbindung zwischen dem Kunden und WTT CampusONE bis zum Übergabepunkt und einer funktionsfähigen Hard- und Software auf Seiten des Kunden liegen in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
11.2 Der Kunde testet die SaaS-Vertragsgegenstände vor deren produktiver Inbetriebnahme gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für SaaS-Vertragsgegenstände, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung erhält.
11.3 Der Kunde übernimmt es als eigenständige Pflicht,
11.3.1 WTT CampusONE alle für die Bereitstellung und den reibungslosen Betrieb der SaaS-Vertragsgegenstände und die sonstige Vertragsdurchführung erforderlichen Daten, Informationen und Unterlagen aus seinem Verantwortungsbereich rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen;
11.3.2 WTT CampusONE unverzüglich zu informieren, wenn bei der Nutzung der SaaS-Vertragsgegenstände durch den Kunden technische Probleme auftreten, um WTT CampusONE eine angemessene Reaktion zu ermöglichen;
11.3.3 die in den Vertragsunterlagen niedergelegten Zugangs-, System- und Funktionsvoraussetzungen für die Nutzung der SaaS-Vertragsgegenstände zu schaffen und aufrechtzuerhalten;
11.3.4 dafür Sorge zu tragen, dass (z. B. bei der Übermittlung von Informationen Dritter auf die vertragsgegenständlichen Server) alle Rechte Dritter an von ihm verwendetem Material beachtet werden;
11.4 Der Kunde verpflichtet sich des Weiteren, externe Daten und Informationen vor dem Hochladen auf den Server von WTT CampusONE auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu überprüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z. B. Virenschutzprogramme) einzusetzen.
11.5 Nach Beendigung des Vertrags hat der Kunde die Nutzung der SaaS-Vertragsgegenstände zu beenden und gegebenenfalls erstellte Sicherheitskopien nach Wahl von WTT CampusONE unverzüglich zurückzugeben oder zu zerstören.

III. Besondere Bestimmungen für die Bereitstellung von E-Learning-Standardformaten


12. Bereitstellung der E-Learning-Standardformate
12.1 WTT CampusONE bietet dem Kunden die Möglichkeit, das WTT CampusONE eTraining-Portfolio bzw. die darin enthaltenen eTrainings in Form von E-Learning-Standardformaten (bspw. SCORM, xAPI und vergleichbare Formate) zu lizenzieren, damit diese auf Lernmanagementsystemen Dritter (bspw. auf ein kundeneigenes Lernmanagementsystem, im Folgenden „Drittsysteme“) abgespielt werden können.


12.2 Inhalt und Umfang der betreffenden E-Learning-Standardformate sowie die Zugangs-, System- und Funktionsvoraussetzungen für deren Nutzung ergeben sich abschließend aus dem jeweiligen Auftrag und den darin in Bezug genommenen weiteren Vertragsunterlagen (z. B. Leistungs- und Funktionsbeschreibungen).


12.3 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart, bewirkt WTT CampusONE die Lieferung der E-Learning-Standardformate, indem WTT CampusONE das betreffende E-Learning-Standardformat in einem Netz abrufbar bereitstellt und dies dem Kunden mitteilt.


12.4 Sofern der Kunde Unterstützung bei der Integration oder Nutzung der E-Learning-Standardformate innerhalb des von ihm verwendeten Drittsystems benötigt, erbringt WTT CampusONE auf Anfrage und nach gesonderter Vereinbarung unterstützende Support-Leistungen. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart, beziehen sich die Supportleistungen ausschließlich auf die betreffenden E-Learning-Standardformate und nicht auf die technischen Anforderungen oder etwaige Fehlfunktionen des Drittsystems des Kunden.


13. Nutzungsrechte an E-Learning-Standardformaten; Sach- und Rechtsmängel; Haftung für Mängel der E-Learning-Standardformate


13.1 Die unter Ziff. 7 für SaaS-Vertragsgegenstände vereinbarten Nutzungsrechte und -beschränkungen gelten für E-Learning-Standardformate entsprechend.
13.2 Die nach der vorstehenden Regelung eingeräumten Nutzungs-rechte sind zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkt. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Lieferung des jeweiligen E-Learning-Standardformats nach Ziff. 12.3 S. 2 und endet nach der vereinbarten Lizenzlaufzeit.
13.3 Für Sach- und Rechtsmängel der E-Learning-Standardformate gelten die Regelungen in Ziff. 9 entsprechend.

14. Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden in Verbindung mit E-Learning-Standardformaten; Umgang mit E-Learning-Standardformaten nach Vertragsbeendigung


14.1 Der Kunde ist allein verantwortlich für die Auswahl, Implementierung, Wartung und den Betrieb des Drittsystems, in dem die E-Learning-Standardformate abgespielt werden sollen. Der Kunde stellt sicher, dass sein Drittsystem die in den Vertragsunterlagen festgelegten Zugangs-, System- und Funktionsvoraussetzungen für die Nutzung erfüllt, die für die fehlerfreie Wiedergabe und Nutzung der E-Learning-Standardformate erforderlich sind. Zu diesem Zweck stellt WTT CampusONE im Vorfeld geeignete Test-Dateien zur Verfügung.


14.2 Die in den Vertragsunterlagen niedergelegten Zugangs-, System- und Funktionsvoraussetzungen für das Abspielen der E-Learning-Standardformate sind bindend. Der Kunde verpflichtet sich, die vereinbarten Voraussetzungen zu schaffen und aufrechtzuerhalten und sicherzustellen, dass sein Drittsystem diese Voraussetzungen erfüllt. WTT CampusONE übernimmt keine Haftung für technische Probleme oder Fehlfunktionen, die aus der Nichtbeachtung dieser Zugangs-, System- und Funktionsvoraussetzungen resultieren.


14.3 Im Übrigen gelten die Regelungen unter Ziff. 11.2 und 11.3 für E-Learning-Standardformate entsprechend.


14.4 Nach Beendigung des Vertrags hat der Kunde die Nutzung der E-Learning-Standardformate zu beenden und jegliche Kopien der E-Learning-Standardformate, die er im Rahmen des Vertrags von WTT CampusONE erhalten oder erststellt hat (z. B. Dateikopie zum Zweck des Aufspielens auf das Drittsystem, gegebenenfalls erstellte Sicherheitskopien), nach Wahl von WTT CampusONE unverzüglich zurückzugeben oder zu zerstören.

IV. Besondere Bestimmungen für Individualproduktionen

15. Leistungserbringung im Rahmen von Individualproduktionen

15.1 Soweit im Einzelfall vereinbart, stellt WTT CampusONE Individualproduktionen (z. B. Lernvideos) für den Kunden her. Die von WTT CampusONE im Einzelfall zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den jeweiligen Vertragsunterlagen.
15.2 Änderungen, Erweiterungen und/oder Eingrenzungen der ursprünglich vereinbarten Individualproduktionen müssen gesondert vereinbart werden.

16. Nutzungsrechte bei Individualproduktionen
16.1 Mit vollständiger Zahlung der im Einzelfall für die betreffende Individualproduktion geschuldeten Vergütung räumt WTT CampusONE dem Kunden hieran mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht ein, die Arbeitsergebnisse für eigene interne geschäftliche Zwecke zu nutzen und zu bearbeiten. Die Nutzungsrechtebeschränkung aus Ziff. 7.5 gilt für Individualproduktionen entsprechend.


16.2 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart, behält sich WTT CampusONE ausdrücklich das Recht vor, die für den Kunden erstellten Individualproduktionen für jegliche eigene Zwecke, insbesondere im Rahmen weiterer Kundenprojekte, weiterzunutzen. Dies gilt nicht, sofern die betreffende Individualproduktion durch geistige Eigentumsrechte geschützte Beistellungen des Kunden enthält, die einer weiteren Verwertung der Individualproduktion durch WTT CampusONE im vorgenannten Sinne entgegenstehen.


16.3 Die Einräumung der Nutzungsrechte nach dieser Ziff. 16 erfolgt aufschiebend bedingt auf die vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Bis dahin duldet WTT CampusONE eine Nutzung durch den Kunden widerruflich. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, endet die Duldung der Nutzung, ohne dass es dazu einer weiteren Erklärung durch WTT CampusONE bedarf.

 

17. Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden bei Individualproduktionen
17.1 Zu den vom Kunden gemäß Ziff. 19.2 zur Verfügung zu stellenden Durchführungsinformationen gehören im Rahmen der Individualproduktionen insbesondere


17.1.1 Vorgaben und Informationen zu rechtlichen und regulatorischen Anforderungen des Projektes, d. h. der Kunde stellt sicher, dass alle rechtlichen und regulatorischen Anforderungen ermittelt, verstanden und kommuniziert werden;


17.1.2 technische, fachliche und inhaltliche Daten (z. B. Schnittstellendokumentationen, Bildmaterial, Produktdaten, Kontaktdaten zu möglichen ersten Testnutzern), soweit diese Daten (a) für die Projektdurchführung erforderlich oder hilfreich sind und (b) vom Kunden mit angemessenem Aufwand beschafft werden können oder in dessen Sphäre liegen.


17.2 Der Kunde übernimmt es als eigenständige Pflicht, insbesondere folgende Mitwirkungsleistungen zu erbringen:
17.2.1 Vermittlung von und Zugang zu Fachwissen (z. B. Geschäftsprozesse des Kunden, Brancheninformationen), welches WTT CampusONE zur Vertragsdurchführung vom Kunden benötigt;
17.2.2 Gewährung von angemessenen Zugriffsrechten für Systeme und Software des Kunden, soweit diese für die Vertragsdurchführung erforderlich sind (z. B. Zugänge zu projektrelevanten Server-, Cloud- und/oder Computersystemen des Kunden).

 

18. Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen
18.1 Gegenstand der Abnahme sind die im Rahmen der Individualproduktionen nach den Vertragsunterlagen geschuldeten Werke. Die Abnahme dient ausschließlich der Prüfung, ob die betreffende Individualproduktion entsprechend den vertraglich vereinbarten Anforderungen und Spezifikationen erstellt wurde. Die Abnahme ist nicht dazu bestimmt, nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen der Individualproduktionen zu verlangen, die nicht ausdrücklich zwischen den Parteien in den Vertragsunterlagen (bspw. im Rahmen eines Change-Request-Verfahrens) vor dem Zeitpunkt der Abnahme vereinbart wurden.


18.2 Voraussetzung für die Abnahme ist, dass WTT CampusONE dem Kunden die jeweiligen Werke vollständig übergibt und ihm die Abnahmebereitschaft schriftlich oder in Textform anzeigt.


18.3 Soweit in der Bestellung nicht anderes geregelt, hat der Kunde innerhalb von sieben Werktagen die Abnahmefähigkeit zu prüfen und, sofern die Prüfung positiv ausgefallen ist, innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich oder in Textform die Abnahme der jeweiligen Werkleistungen zu erklären. WTT CampusONE ist berechtigt, die Abnahme auch schon vor dem für die Fertigstellung der Leistung vereinbarten Fälligkeitsdatum zu verlangen. Die Möglichkeit einer konkludenten Abnahme bleibt unberührt.


18.4 Sofern zwischen den Parteien Teilabnahmen vereinbart sind, wird im Rahmen der Teilabnahme die Abnahmefähigkeit der im Rahmen der jeweiligen Teilabnahme abzunehmenden Teilleistung isoliert betrachtet. Soweit zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart, werden im Rahmen von Teilabnahmen weder leistungsübergreifende Funktionen noch die vertragsgemäße Interoperabilität der Teilleistung mit anderen Teilen der Gesamtleistung geprüft. Diese sind bei entsprechender Vereinbarung Gegenstand einer Gesamtabnahme. Abgenommene Teilleistungen dienen als Grundlage für die Fortführung der Leistungserbringung. Bereits abgenommene Teilleistungen werden im Rahmen einer vereinbarten Gesamtabnahme nicht erneut geprüft.


18.5 Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.


18.6 Ein Werk gilt auch als abgenommen, wenn WTT CampusONE dem Kunden nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.


18.7 Soweit der Kunde die Abnahme aufgrund von Mängeln berechtigt verweigert, setzt er WTT CampusONE eine angemessene Frist zur Beseitigung der abnahmeverhindernden Mängel. Nach Beseitigung der Mängel wird erneut eine Abnahmeprüfung nach den vorstehenden Ziffern durchgeführt.

 

V. Gemeinsame Bestimmungen


19. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden; Prüfungsrechte von WTT CampusONE
19.1 Der Kunde unterstützt WTT CampusONE bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen und erbringt alle zur Vertragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen unaufgefordert und auf eigene Kosten.


19.2 Der Kunde ist verpflichtet, WTT CampusONE die zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung notwendigen Unterlagen, Daten, technische Spezifika und sonstigen Informationen (nachfolgend „Durchführungsinformationen“) zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat Durchführungsinformationen ebenso wie etwaige Wünsche so rechtzeitig mitzuteilen, dass WTT CampusONE diese im Rahmen der Leistungserbringung berücksichtigen kann.


19.3 Erkennt der Kunde, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder von WTT CampusONE, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, teilt der Kunde WTT CampusONE dies und die ihm erkennbaren Folgen unverzüglich mit.


19.4 Soweit der Kunde WTT CampusONE Texte, Daten, Bilder, Schulungsunterlagen, Videos, Programme, Vorlagen, Entwicklungswerkzeuge und -umgebungen, Softwarebibliotheken, Betriebssysteme etc. (nachfolgend „Beistellungen“) zur Verwendung bei der Durchführung der Leistungen durch WTT CampusONE überlässt, versichert er, dass diese Beistellungen frei von Mängeln sind und keine Rechte Dritter, geltendes Recht oder Bestimmungen dieser AGB verletzen.


19.5 Die geistigen Eigentumsrechte an den Beistellungen des Kunden verbleiben beim Kunden oder seinen Lizenzgebern. Der Kunde räumt WTT CampusONE hiermit (oder verschafft WTT CampusONE über die jeweiligen Inhaber der geistigen Eigentumsrechte) ein übertragbares, nicht-ausschließliches, weltweites, lizenzgebührenfreies Nutzungsrecht an den Beistellungen des Kunden für die jeweilige Vertragsdauer zum Zwecke der Erfüllung der Verpflichtungen von WTT CampusONE aus dem jeweiligen Vertrag ein.


19.6 Der Kunde ist verpflichtet die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Nutzung der Vertragsgegenstände durch Unbefugte zu verhindern. Er wird insbesondere durch geeignete Schutzmaßnahmen (z. B. Passwort-Härte, Passwörter auf seinen Rechnern, Einbruchschutz) und regelmäßige Überprüfung verfügbarer Nutzungsprotokolle und ggf. Sperre vorhandener Zugänge (z. B. nach Mitarbeiterwechseln) sicherstellen, dass kein unberechtigter Dritter auf die Vertragsgegenstände zugreifen kann. Der Kunde wird WTT CampusONE unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten.


19.7 Der Kunde erbringt alle zur Vertragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen unaufgefordert und auf eigene Kosten. Die vom Kunden gemäß dieser Ziff. 19 zu erbringenden allgemeinen Mitwirkungshandlungen sowie nach den Ziff. 11, 14 und 17 zu erbringenden besonderen Mitwirkungshandlungen stellen vertragliche Verpflichtungen und nicht nur Obliegenheiten dar. Einen etwaigen Mehraufwand durch nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erbrachte Mitwirkungspflichten kann WTT CampusONE zu den vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, zu ihren üblichen Tages- und Stundensätzen gesondert in Rechnung stellen.


19.8 WTT CampusONE ist berechtigt zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrags genutzt werden. Zu diesem Zweck darf WTT CampusONE von dem Kunden angemessene Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände sowie über Anzahl der aktiven Nutzer und deren Identität, und angemessene Einsicht in die Bücher und Schriften sowie die Hard- und Software des Kunden nehmen.

20. Datensicherung durch den Kunden
20.1 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass ein vertragsgegenständliches Produkt (z. B. überlassene SCORM-Module) ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß funktioniert (z. B. durch tägliche Datensicherung auf den Endgeräten des Kunden, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).


20.2 Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf WTT CampusONE davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen WTT CampusONE oder von WTT CampusONE beauftragte Dritte in Berührung kommen können (z. B. im Rahmen der Mängel- und Fehlerbehebung), gesichert sind.


20.3 Für den Verlust von Daten haftet WTT CampusONE insoweit nicht als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde entgegen seiner Verpflichtung aus Ziff. 20.1 unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Übrigen findet Ziff. 21 Anwendung.

 

21. Allgemeine Haftung
21.1 WTT CampusONE haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen unter Ziff. 21.1.1 und 21.1.2:


21.1.1 Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet WTT CampusONE unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet WTT CampusONE nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von WTT CampusONE jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.


21.1.2 Die sich aus Ziff. 21.1.1 ergebenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit WTT CampusONE einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie im Fall einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.


21.2 Soweit die Haftung WTT CampusONE gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von deren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

 

22. Vergütung und Zahlung
22.1 Die Vergütung für die von WTT CampusONE im Einzelfall geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag und (ergänzend) aus den darin in Bezug genommenen weiteren Vertragsunterlagen.


22.2 Ist eine Vergütung mit dem Kunden nicht vereinbart, gelten für Leistungen, die typischerweise nach Aufwand abgerechnet werden (z. B. individuelle Programmiertätigkeiten, gesonderte Schulungen, zusätzliche Beratungs- und Unterstützungsleistungen), die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei WTT CampusONE gültigen Preislisten und die bei WTT CampusONE gültigen Personentagessätze/-stundensätze.
22.3 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.


22.4 Im Falle einer vereinbarten Pauschalvergütung ist WTT CampusONE berechtigt, von dem Kunden für in sich abgeschlossene und erbrachte Teilleistungen (z. B. bei Erreichen vereinbarter Meilensteine) Abschlagszahlungen zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei vereinbarter Pauschalvergütung in den Vertragsunterlagen die Vergütung hinsichtlich einzelner Teilleistungen oder Meilensteine gesondert ausgewiesen ist.


22.5 Soweit eine Vergütung nach Aufwand vereinbart ist, ist WTT CampusONE berechtigt, monatlich abzurechnen und vom Kunden Vergütung der erbrachten Teilleistungen zu verlangen.


22.6 WTT CampusONE ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn WTT CampusONE nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von WTT CampusONE gegen den Kunden aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis gefährdet wird.

 

23. Laufzeit und Kündigung
23.1 Das Vertragsverhältnis hat die in den Vertragsunterlagen vereinbarte Laufzeit. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Vertragsschluss, soweit nicht im Auftrag ein späterer Vertragsbeginn vereinbart wird.


23.2 Nach Ablauf der Laufzeit gemäß Ziff. 23.1 verlängert sich die Vertragslaufzeit stillschweigend um weitere 12 Monate, sofern das Vertragsverhältnis nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird.


23.3 Verträge nach diesen AGB können darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

23.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 126 BGB).

 

24. Geheimhaltung und Datenschutz
24.1 Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrags zu verwenden.


24.2 Der Kunde wird Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte von WTT CampusONE an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziff. 24.1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.


24.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren; (ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind; (iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (iv) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspart-ners, entwickelt worden sind; (v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrags gestattet ist.


24.4 Der Kunde verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sofern der Abschluss eines Auf-tragsverarbeitungsvertrags gemäß Art. 28 DSGVO oder eines Vertrags über die gemeinsame Verantwortlichkeit gem. Art. 26 DSGVO notwendig ist, werden die Parteien einen solchen Vertrag schließen.

 

25. Rechtswahl und Gerichtsstand
25.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.


25.2 International ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland. Unter den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland ist für alle etwaigen Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für den Geschäftssitz von WTT CampusONE in Ludwigsburg jeweils zuständige Gericht örtlich ausschließlich zuständig.


25.3 International ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag, die nicht bereits unter Ziff. 25.2 fallen, sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland. Unter den Gerichten der Bundesrepublik ist für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag, die nicht bereits unter Ziff. 25.2 fallen, das für den Geschäftssitz von WTT CampusONE in Ludwigsburg jeweils zuständige Gericht örtlich ausschließlich zuständig.

 

26. Schlussbestimmungen; Nennung als Referenzkunde
26.1 Erfüllungsort der vertraglichen Leistungen ist der Geschäftssitz von WTT CampusONE in Ludwigsburg.
26.2 WTT CampusONE ist berechtigt, Dritte (z. B. Integrationspartner, weitere Softwareanbieter) als Unterauftragnehmer heranzuziehen.
26.3 WTT CampusONE ist berechtigt, das Projekt sowie die Marke, das Logo und die geschäftliche Bezeichnung des Kunden zu Referenz- und Marketingzwecken im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf dessen Internetseite (insbesondere in einer öffentlich einsehbaren Referenzliste auf der eigenen Website), während und auch nach Ablauf des Vertrages zu nutzen, solange der Kunde der Benutzung nicht widerspricht. Der Widerspruch ist schriftlich an WTT CampusONE GmbH, Königsallee 37, 71638 Ludwigsburg oder in Textform an info@wtt-campusone.com zu richten.

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